- Anstelle von 69 Stellenprozenten für Mitarbeitende Alimentenhilfe seien 73 Stellenprozente für Mitarbeitende Alimentenhilfe zu gewähren. - unter Entschädigungsfolge - 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2015 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.