3. Die für das Jahr 2015 dem Lastenausgleich zugeführten Pauschalen für den Bereich individuelle Sozialhilfe sowie die für den Bereich Vollzug KES ausgerichteten Pauschalen entsprechen einem Verhältnis von 53 Prozent zu 47 Prozent. 4. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich Alimentenhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Mitarbeitende Alimentenhilfe 69 % 4. Mit Beschwerde vom 14. April 2015 ist die Beschwerdeführerin an die GEF gelangt und hat was folgt beantragt: