3. Mit Verfügung vom 1. April 2015 hat die Vorinstanz gegenüber der „Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Gemeinde X., Sozialdienst“ die anerkannten Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Für das Jahr 2015 können für den Bereich individuelle Sozialhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: