Mittels dieser Vereinbarungen haben die Gemeinden A, B, C und D alle Aufgaben der Alimentenhilfe gemäss GIB1 und gemäss IBV2 der Beschwerdeführerin übertragen (Art. 1 Abs. 1 Vereinbarung Alimentenhilfe). Zudem wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sämtliche lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben tragen und dem Lastenausgleich zuführen werde (Art. 3 Abs. 2 Vereinbarung Alimentenhilfe). Am 17. Dezember 2014 hat das Kantonale Jugendamt (KJA) die Vereinbarungen Alimentenhilfe genehmigt.