2. Im Herbst 2014 hat die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden A, B, C und D (fortan: Gemeinden A, B, C und D) je eine „Vereinbarung betreffend Übertragung von Aufgaben im Bereich der Alimentenhilfe“ (fortan: Vereinbarung Alimentenhilfe) abgeschlossen. Mittels dieser Vereinbarungen haben die Gemeinden A, B, C und D alle Aufgaben der Alimentenhilfe gemäss GIB1 und gemäss IBV2 der Beschwerdeführerin übertragen (Art. 1 Abs. 1 Vereinbarung Alimentenhilfe).