Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch GEF.2015-0875 / kr B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 23. Februar 2016 in der Beschwerdesache zwischen Einwohnergemeinde X. Beschwerdeführerin gegen Sozialamt (SOA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 (bezüglich Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2015) I. Sachverhalt 1. Mit Gesuch vom 27. Januar 2015 reichte die Einwohnergemeinde X. (fortan: Be- schwerdeführerin) dem Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (fortan: Vorinstanz) den „Stellenplan Sozialarbeitende und Administrativpersonal 2015“ sowie die Jahresstatistik 2014 ein. Gemäss Jahresstatistik 2014 hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Bereich individuelle Sozialhilfe 467 Fälle sowie im Bereich Kindes- und Erwach- senenschutz (KES) 410 Fälle (insgesamt somit 877 Fälle) bearbeitet. Im Bereich Alimentenhil- 2 fe wurden 218 Fälle bearbeitet. Die Beschwerdeführerin beantragte, für das Jahr 2015 seien die folgenden Stellenprozente dem Lastenausgleich zuzuführen: - 960 Stellenprozente für Sozialarbeitende (davon 511 % auf den Bereich individuelle Sozialhilfe und 449 % auf den Bereich KES entfallend), - 520 Stellenprozente für Administrativpersonal (davon 277 % auf den Bereich individu- elle Sozialhilfe und 243 % auf den Bereich KES entfallend) - und 96 Stellenprozente für Leitung (davon 51 % auf den Bereich individuelle Sozialhil- fe und 45 % auf den Bereich KES entfallend. Im Vergleich zu den im Vorjahr bearbeiteten Fällen beantragte die Beschwerdeführerin 83 zusätzliche Stellenprozente. Diese begründete sie mit der im Jahr 2015 gegenüber dem Vor- jahr zu erwartenden Zunahme von 83 Fällen. 2. Im Herbst 2014 hat die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden A, B, C und D (fortan: Gemeinden A, B, C und D) je eine „Vereinbarung betreffend Übertragung von Aufgaben im Bereich der Alimentenhilfe“ (fortan: Vereinbarung Alimentenhilfe) abgeschlossen. Mittels die- ser Vereinbarungen haben die Gemeinden A, B, C und D alle Aufgaben der Alimentenhilfe gemäss GIB1 und gemäss IBV2 der Beschwerdeführerin übertragen (Art. 1 Abs. 1 Vereinba- rung Alimentenhilfe). Zudem wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sämtliche lasten- ausgleichsberechtigten Aufwendungen im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben tragen und dem Lastenausgleich zuführen werde (Art. 3 Abs. 2 Vereinbarung Alimentenhilfe). Am 17. Dezember 2014 hat das Kantonale Jugendamt (KJA) die Vereinbarungen Alimenten- hilfe genehmigt. 3. Mit Verfügung vom 1. April 2015 hat die Vorinstanz gegenüber der „Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Gemeinde X., Sozialdienst“ die anerkannten Besoldungskosten des Per- sonals der Sozialdienste für das Jahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Für das Jahr 2015 können für den Bereich individuelle Sozialhilfe Pauschalen für folgende An- zahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: Stellenprozente Sozialarbeitende gemäss Gesuch 511 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Sozialarbeitende 467 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente leitendes Personal 47 % Stellenprozente Administrativpersonal gemäss Gesuch 277 % Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Administrativpersonal 234 % 1 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIB; BSG 213.22) 2 Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (IVB; BSG 213.221) 3 2. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich KES Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozen- te ausgerichtet: Stellenprozente Sozialarbeitende gemäss Gesuch 449 % Stellenprozente Sozialarbeitende 410 % Stellenprozente leitendes Personal 41 % Stellenprozente Administrativpersonal gemäss Gesuch 243 % Stellenprozente Administrativpersonal 205 % 3. Die für das Jahr 2015 dem Lastenausgleich zugeführten Pauschalen für den Bereich individuel- le Sozialhilfe sowie die für den Bereich Vollzug KES ausgerichteten Pauschalen entsprechen einem Verhältnis von 53 Prozent zu 47 Prozent. 4. Für das Jahr 2015 werden für den Bereich Alimentenhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stel- lenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: Lastenausgleichsberechtigte Stellenprozente Mitarbeitende Alimentenhilfe 69 % 4. Mit Beschwerde vom 14. April 2015 ist die Beschwerdeführerin an die GEF gelangt und hat was folgt beantragt: Die Verfügung vom 1. April 2015 sei wie folgt zu ändern (reformatio in melius): - Anstelle von insgesamt 877 Stellenprozenten für Sozialarbeitende seien insgesamt 960 Stellenprozente für Sozialarbeitende zu gewähren. - Anstelle von insgesamt 88 Stellenprozenten für leitendes Personal seien insgesamt 96 Stellenprozente für leitendes Personal zu gewähren. - Anstelle von insgesamt 439 Stellenprozenten für Administrativpersonal seien insge- samt 520 Stellenprozente für Administrativpersonal zu gewähren. - Anstelle von 69 Stellenprozenten für Mitarbeitende Alimentenhilfe seien 73 Stellenpro- zente für Mitarbeitende Alimentenhilfe zu gewähren. - unter Entschädigungsfolge - 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,3 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 28. Mai 2015 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen weiter eingegangen. 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die GEF ist zuständig für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vo- rinstanz vom 1. April 2015 (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). 1.2 Beschwerdelegitimation und Prozessführungsbefugnis 1.2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a-c VRPG). Ein Ge- meinwesen ist zur Beschwerde befugt, soweit es gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist.5 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen be- troffen ist,6 wie etwa, wenn das Gemeinwesen Entscheide des Lastenausgleichs anficht.7 Verfügungsadressatin ist vorliegend die Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Gemeinde X, Sozialdienst Y, in X. Trägerschaft des Sozialdienstes Y ist die Beschwerdeführerin. Diese hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist nach dem Gesagten in wichtigen vermö- gensrechtlichen Interessen betroffen und hat grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demnach ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.2.2 Für das Gemeinwesen sind die Organe prozessführungsbefugt, welche die Gesetz- gebung mit der Vertretung beauftragt. Mitunter ermächtigt das Gesetz bestimmte Verwal- tungseinheiten oder Behörden zur Prozessführung.8 Dem Sozialdienst Y sind die Gemeinden E, F, G, H, I, J, K, X, L, M und N angeschlossen (Anschlussgemeinden).9 Die Anschlussge- meinden haben alle Aufgaben, die die kantonale Sozialhilfegesetzgebung der kommunalen Sozialbehörde bzw. dem kommunalen Sozialdienst überbindet, der Gemeinde X übertragen. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde (Art. 16 Abs. 4 SHG10). Sozialbehörde für die Einwohnergemeinde X sowie die angeschlossenen Ge- 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BGE 138 I 143 E. 1.3.1; 138 II 506 E.2.1.1 6 BGE 127 II 32 E. 2.d); 125 II 192 E. 2a/aa; 7 Pflüger, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013 S. 201, 2010; BGE 135 I 43 E. 1.3, 123 V 290; BGer 2C_775/2011 vom 3.2.2012, E. 1.2. 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 11 Nrn. 1 und 10 9 Vgl. www.steffisburg.ch/dl.php/de/538dbce3e7ed3/Anschlussgemeinden_SDZ_Landkarte.pdf 10 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 5 meinden ist das Departement bzw. die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde X (Art. 26 Bst. f OV11 i.V.m. Anhang 1 zur OV). Die Leitung der Abteilung Soziales vertritt für ihren Zu- ständigkeitsbereich die Gemeinde vor rechtsanwendenden Behörden oder Gerichten (Art. 47 Abs. 1 OV). Zudem wurde vorliegend der Leiter der Abteilung Soziales mit Vollmacht des Gemeinderates vom 28. Oktober 2013 ermächtigt, im Namen der Beschwerdeführerin in allen den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Soziales betreffenden Verfahren vor rechtsanwen- den Behörde oder Gerichten alle erforderlichen Rechtshandlungen (inkl. Vergleichsabschluss) vorzunehmen. Der Leiter der Abteilung Soziales ist dementsprechend für die Einwohnerge- meinde X (Beschwerdeführerin) prozessführungsbefugt. 1.3 Form und Frist Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.4 Ergebnis Auf die Beschwerde vom 14. April 2015 ist einzutreten 11 Organisationsverordnung der Gemeinde Steffisburg (Beschluss des Gemeinderates Nr. 2013-357 vom 16. De- zember 2013) 6 2. Bemessung der lastenausgleichsberechtigten Stellenprozente in den Bereichen Vollzug individuelle Sozialhilfe und Vollzug Kindes- und Erwachsenenschutz 2.1 Vorbringen der Beschwerdeführerin Aufgrund der Erfahrungswerte der Jahre 2013 und 2014, einer Zunahme der Fälle im Januar 2015 sowie der zu erwartenden weiteren Zunahme sei im Jahr 2015 mit einer Zunahme von über 80 Fällen gegenüber dem Vorjahr zu rechnen. Um diese sich abzeichnende Fallsteige- rung aufzufangen und eine Überschreitung der gesetzlichen Richtgrössen im dritten Jahr in Folge zu vermeiden, habe die Beschwerdeführerin für 2015 nicht nur die sich aufgrund der Fallzahlen von 2014 ergebenden 877 Stellenprozente für Sozialarbeitende, sondern 960 Stel- lenprozente für Sozialarbeitende und 520 Stellenprozente für Administrativpersonal beantragt. Die Vorinstanz habe die Stellenprozente demgegenüber ausschliesslich gestützt auf die Fall- zahlen des Jahres 2014 bemessen. Diese Berechnungsweise stütze sich jedoch nicht auf die massgebenden Bestimmungen. Vielmehr lasse sich aus dem in Art. 38 Abs. 4 SHV12 verwen- deten Begriff "Veränderung" ableiten, dass Phasen steigender oder sinkender Fallbelastun- gen, welche sich ins laufende Jahr fortsetzen würden oder im laufenden Jahr aufgrund der Erfahrungswerte der Vorjahre zu erwarten seien, bei der Stellenbemessung ebenfalls zu be- rücksichtigen seien. Aus den Materialien (Vortrag) ergebe sich sodann, dass die Fallzahlen des Vorjahres nur die Basis bilden würden und sich die Bemessung am effektiven Bedarf des laufenden Jahres zu orientieren habe. Ratio legis der massgebenden Bestimmungen könne schliesslich nur sein, den Sozialdiensten eine der Fallbelastung des laufenden Jahres adä- quate Anzahl an lastenausgleichsberechtigten Stellen zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Aufgaben mit der erforderlichen Qualität erbringen und die gesetzlich verankerten Fallbelas- tungsrichtgrössen für ihr Personal einhalten könnten. Auch im Bereich KES seien die gegen- wärtige Fallbelastung sowie die künftig zu erwartende Entwicklung massgebend. Indem die Vorinstanz die Fallzahlen des Vorjahres als alleinigen Faktor für die Bemessung der Stellen- prozente des laufenden Jahres betrachte und die gegenwärtige Situation der Fallbelastung und ihre zu erwartende Entwicklung ausser Acht lasse, schöpfe sie den ihr von Art. 38 Abs. 4 SHV und Art. 10 Abs. 1 ZAV13 eingeräumten Ermessensspielraum nicht aus und begehe da- mit eine Ermessensunterschreitung und Rechtsverletzung, möglicherweise liege gar ein Er- messensmissbrauch vor.14 12 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV, BSG 860.111) 13 Verordnung vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV; BSG 213.318) 14 Beschwerde vom 14. April 2015 7 2.2 Vorbringen der Vorinstanz Die Festlegung der Stellen bzw. die Bewilligung des vorgelegten Stellenplans basiere auf den im Vorjahr bearbeiteten Fällen (Arbeitsaufwand). Im ersten Quartal lege die Vorinstanz die Stellen für das laufende Kalenderjahr fest. Sofern im laufenden Kalenderjahr mehr Fälle bear- beitet worden seien, als im abgelaufenen Kalenderjahr, fliesse diese Veränderung in die Stel- lenbemessung des Folgejahres ein. Somit könne grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten auf steigende oder sinkende Fallzahlen reagiert und der Personalbestand angepasst werden. Aufgrund der in der SHV definierten Richtgrösse von 80-100 Fällen pro Vollzeitstelle von So- zialarbeitenden bzw. von 160-200 Fällen pro Administrativstelle bestehe bereits ein gewisser Puffer, um Schwankungen bei veränderten Fallzahlen aufzufangen. Da die Fallbelastung an- fangs Kalenderjahr ermittelt werde, beziehe sie sich auf die im abgelaufenen Kalenderjahr bearbeiteten Fälle und entspreche somit den aktuellsten vorliegenden Zahlen.15 Sozialarbeitende Die Stellenbemessung stütze sich auf den Stellenplan 2015 und die im Jahr 2014 bearbeite- ten Fälle. Dabei gehe es in erster Linie um die Sicherung der bisher bewilligten Ressourcen für das kommende Jahr. Sofern im Vergleich zum Vorjahr mehr Fälle bearbeitet worden seien, werde das bei der Stellenbemessung berücksichtigt. Liege die Fallbelastung bei über 100 Fäl- len, könne die Vorinstanz mehr Stellenprozente verfügen als im Vorjahr, liege sie unter 80 Fällen, verfüge sie weniger Stellenprozente als im Stellenplan ausgewiesen und / oder im Vor- jahr verfügt worden seien. Im Jahr 2014 hätten die Sozialarbeitenden mehr Fälle als im Jahr 2013 bearbeitet. Deswegen verfüge die Vorinstanz für das Jahr 2015 mehr Stellenprozente als im Jahr 2014, aber weniger als im Gesuch beantragt, nämlich insgesamt 877 Stellenpro- zente. Die Fallbelastung im Jahr 2015 werde mit 100 Fällen pro Vollzeitstelle innerhalb der Richtwerte liegen.16 Administrativpersonal Bei einer Fallbelastung von über 200 Fällen könne die Vorinstanz mehr Stellenprozente ver- fügen als im Vorjahr, bei einer Fallbelastung von unter 160 Fällen verfüge sie weniger Stel- lenprozente als im Stellenplan ausgewiesen und / oder im Vorjahr verfügt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr 58 Fälle mehr bearbei- tet. Im Jahr 2014 seien pro Administrativstelle 200 Fälle bearbeitet worden, womit grundsätz- lich kein Anlass bestehe, für das Jahr 2015 mehr Stellenprozente zu verfügen. Die Verfügung gleich vieler Stellenprozente wie im Jahr 2014 hätte jedoch für das Jahr 2015 eine Fallbelas- tung von 213.902 pro Administrativstelle zur Folge. Deswegen verfüge die Vorinstanz für das 15 Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2015 16 Verfügung vom 1. April 2015 8 Jahr 2015 mehr Stellenprozente als für das Jahr 2014, jedoch weniger als die Beschwerde- führerin beantragt habe, nämlich insgesamt 439 Stellenprozente. 17 2.3 Rechtsgrundlagen 2.3.1 Grundsatz Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des FILAG18 getragen (Art. 78 SHG). Der Lastenausgleich wird jähr- lich vollzogen (Art. 22 FILAG). Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr (Art. 23 Abs. 1 FILAG). Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Sozialhilfegesetzgebung werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 25 Abs. 1 FI- LAG). Das Sozialamt verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spä- testens Ende Mai des Folgejahres (Art. 17 Abs. 4 FILAV19). 2.3.2 Bereich Vollzug individuelle Sozialhilfe Zu den lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen der Gemeinde gehören die anrechenba- ren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fach- und Administrativpersonal der Sozialdienste im Bereich der individuellen Sozialhilfe und der Aufgaben gemäss der be- sonderen Gesetzgebung (Art. 80 Bst. b SHG). Die Gemeinden beziehen ihre Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Fach- und Administrativpersonals der Sozialdienste mit Pauschalen in den Lastenausgleich ein (Art. 34 Abs. 1 SHV). Für das leitende Personal wird für jede bewilligte Stelle einer Sozialar- beiterin oder eines Sozialarbeiters pauschal ein Betrag von zehn Prozent einer Pauschale für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zum Lastenausgleich zugelassen (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SHV). 17 Verfügung vom 1. April 2015 18 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) 19 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; 631.111) 9 2.3.3 Festlegung der benötigen Stellen und Bemessung der Stellenprozente Gemäss Art. 38 Abs. 1 SHV legt die Vorinstanz jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres, die Zahl der im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigten Fach- und Administrativperso- nalstellen und der beim Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträ- gen benötigten Stellen fest. Die Trägerschaften der Sozialdienste reichen der Vorinstanz für das laufende Kalenderjahr bis Ende Januar einen Stellenplan zur Genehmigung ein (Art. 38 Abs. 2 SHV). Die Vorinstanz überprüft den nachzuweisenden Stellenbedarf im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 38 Abs. 3 SHV). Sie berücksichtigt die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammenset- zung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse (Art. 39 Abs. 4 SHV). Gemäss Art. 38a Abs. 1 SHV gilt als Richtgrösse für eine angemessene Fallbelastung für eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent pro Jahr die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr, b) 60 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr sowie c) 300 Fälle je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2.3.4 Bereich Vollzug Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a) Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, b) Beistandschaften und Vormund- schaften für Minderjährige sowie c) Beistandschaften für Erwachsene zu führen und andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen (Art. 22 Abs. 2 KESG). Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2 anfal- lenden Kosten ab (Art. 22 Abs. 3 KESG20). Die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in den Art. 7 ff. ZAV: Gemäss Art. 7 Bst. a ZAV bezahlt der Kanton den Gemeinden Pauschalen an ihre Aufwendungen für die Besol- dung und Weiterbildung des zum Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötig- ten Fach- und Administrativpersonals. Die Anzahl dieser für den Vollzug des Kindes- und Er- wachsenenschutzrechts benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen wird gemäss Art. 8 Abs. 1 ZAV jährlich durch die Vorinstanz festgelegt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 ZAV erfolgt die Festlegung der Anzahl Stellen und der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Weiterbildungsaufwen- 20 Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) 10 dungen der Gemeinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigte Fach- und Administrativpersonal. Die entsprechenden Vorschriften der SHV finden ergänzend und sinn- gemäss Anwendung, soweit die ZAV keine Regelung enthält. Für die Bemessung des Stellenbedarfs ist insbesondere die Zahl der von den kommunalen Diensten im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeiteten Fälle von Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 ZAV). Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung gilt gemäss Art. 10 Abs. 2 ZAV die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr, sowie b) 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr. 2.4 Auslegung der massgebenden Bestimmungen 2.4.1 Umstritten ist, ob die lastenausgleichsberechtigten bzw. mit Pauschalen abzugelten- den Stellenprozente ausschliesslich gestützt auf die im Vorjahr bearbeiteten Fälle oder auch anhand der im betreffenden Kalenderjahr bereits bearbeiteten sowie der zu erwartenden Fälle festzulegen sind. Gemäss Art. 23 Abs. 1 FILAG dient das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr als Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs. Im Einzelnen wird die Festle- gung der Stellen für den Bereich individuelle Sozialhilfe in Art. 38 SHV und für den Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz in Art. 10 ZAV geregelt. Nachfolgend ist mittels Auslegung zu ermitteln, wie diese Bestimmungen zu verstehen sind. 2.4.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzes- auslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, syste- matische und teleologische Auslegungsmethode.21 Die grammatikalische Auslegung ist Aus- gangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf Wortlaut der gesetzlichen Regelung, Wortsinn und Sprachgebrauch ab.22 Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes wird man nur dann abweichen dürfen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht den rechtlich wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt.23 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetz- geber vorgesehen worden war.24 Die zeitgemässe (auch: geltungszeitliche) Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zurzeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die geltungszeitliche Auslegung steht in einem Spannungsver- 21 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, § 4 Rz. 216 22 Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, § 3 Rz. 91 f. 23 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 25 Rz. 3 24 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 101 11 hältnis zur historischen Auslegung: Eine Korrektur von Normen kann nicht über eine geltungs- zeitliche Auslegung erfolgen, wenn der Gesetzgeber bisherige Vorgaben erst vor Kurzem ausdrücklich bestätigt hat.25 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechts- norm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert.26 Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist.27 Lehre und Rechtsprechung bejahen den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unver- hältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben.28 Jedoch steht auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode oft im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen.29 2.4.3 Gemäss Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 SHV (Vollzug individuelle Sozialhilfe) hat die Vorinstanz bei der Stellenfestlegung die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammenset- zung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus der Formulierung „bearbeitete Fälle“ geht hervor, dass es sich zwar stets um in der Vergangenheit bearbeitete Fälle, jedoch nicht zwingend um im Vorjahr bearbeitete Fälle handeln muss. Ge- mäss Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZAV (Vollzug KES) hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Stellenbedarfs namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu beachten. Aus der Formulierung „namentlich“ geht hervor, dass im Bereich KES die im Vorjahr bearbeiteten Fälle zwar das gewichtigste, jedoch nur eines von mehreren Bemessungskriterien sind. 2.4.4 Aus dem systematischen Zusammenhang folgt, dass Art. 38 SHV im Licht des später in Kraft getretenen Art. 10 ZAV auszulegen ist. 2.4.5 Die historische und geltungszeitliche Auslegung führt zu folgendem Ergebnis: Dem Vortrag zur Änderung der SHV vom 2. November 201130 lässt sich zu Art. 38a SHV unter an- derem folgendes entnehmen: „Indem das Sozialamt die Zahl der lastenausgleichsberechtigten Stellen jährlich neu mit Verfügung festlegt, wird sichergestellt, dass der Personalbedarf dyna- misch und innert nützlicher Frist der Belastungssituation angepasst werden kann.“ 25 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 114 f. 26 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., § 3 Rz. 97 27 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O. § 3 Rz. 120 28 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 4 Rz. 217, mit Hinweisen 29 Statt vieler: BVR 2009/168, E. 2.3.2, mit Hinweisen 30 Vortrag der GEF an den Regierungsrat zur Änderung der SHV vom 2. November 2011, S. 19, Art. 38a Abs. 1 SHV 12 Dem Sammelvortrag zur Änderung verschiedener Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 vom 4. Dezember 201331 lässt sich zu Art. 38 SHV was folgt entnehmen: „Das SOA legt die in einem Kalenderjahr benötigten Stellen neu im Verlauf des ersten Quartals des gleichen Kalenderjahres fest, weil die Anzahl Stellen künftig nur noch auf der Statistik des Vorjahres festgelegt werden. Die Trägerschaften der Sozial- dienste reichen dem SOA bis Ende Januar einen Stellenplan zur Genehmigung ein. Dieser Stellenplan umfasst die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben des Vorjahres (Jah- resstatistik). Dies ermöglicht, die im laufenden Kalenderjahr benötigten Stellenprozente mög- lichst gezielt am effektiven Bedarf auszurichten.“ Der Vortrag zur ZAV32 kommentiert Art. 10 Abs. 1 ZAV sodann wie folgt: „Die Ermittlung des Stellenbedarfs erfolgt aufgrund der Zahl der erwarteten Fälle pro Jahr. Basis bilden dabei grundsätzlich die entsprechenden Zahlen des Vorjahres, wobei in besonderen Situationen – z.B. bei akut ansteigenden Fallzahlen – auch ausnahmsweise die Zahlen der aktuellen Jah- resstatistik herangezogen werden können (vgl. BSIG 8/860.111/1.2).“ Die Praxis der Vorinstanz präsentiert sich wie folgt: Gemäss BSIG Information / Weisung vom 3. November 2014 (Nr. 8/860.111/1.2) waren die Stellenprozente für das Fach- und Administ- rativpersonal der Sozialdienste für das Jahr 2015 gestützt auf den Stellenplan für das Jahr 2015 sowie die im Jahr 2014 bearbeiteten Fälle festzulegen. Dabei ging es in erster Linie um die Sicherung der bisher bewilligten Ressourcen für das Folgejahr (Bst. A Ziff. 1). Ein Antrag auf zusätzliche Stellenprozente war anhand dem Stellenplan 2015, der Anzahl der im Jahr 2014 bearbeiteten Fälle bzw. der Veränderung der bearbeiteten Fälle gegenüber 2013 sowie anhand der Fallbelastung pro Vollzeitstelle zu beurteilen (Bst. A Ziff. 2). 2.4.6 Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass die Stellenprozente möglichst so festgelegt werden sollen, dass die Sozialdienste die im betreffenden Kalenderjahr zu erledi- genden Fällen innert nützlicher Frist und in der erforderlichen Qualität erledigen können. 2.4.7 Zusammengefasst führt die Auslegung von Art. 38 SHV und Art. 10 ZAV zu folgen- dem Ergebnis: Sowohl im Bereich „Vollzug individuelle Sozialhilfe“ als auch im Bereich „Vollzug KES“ ist die Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle das wichtigste Kriterium für die Festlegung der Stel- 31 Sammelvortrag der Volkswirtschaftsdirektion, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Finanzdirektion vom 4. Dezember 2013 an den Regierungsrat zur Änderung folgen- der Verordnungen im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014: Verordnung über die Berufskosten, Spitalversorgungsverordnung, Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und Jagd- verordnung (fortan: Sammelvortrag vom 4. Dezember 2013 32 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 12. September 2012 an den Regierungsrat zur Verord- nung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) 13 lenprozente. Die Anpassung des Personalbedarfs an veränderte Verhältnisse innert nützlicher Frist wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Anzahl der lastenausgleichsberechtig- ten Stellen jährlich neu mit Verfügung festgelegt werden. Lediglich in besonderen Situationen – z.B. bei akut ansteigenden Fallzahlen – können ausnahmsweise auch die Zahlen der aktuel- len Jahresstatistik herangezogen werden. Die Festlegung der Stellenprozente anhand der Statistik des Vorjahres ist mithin die Regel, von welcher nur in wenigen begründeten Ausnah- mefällen abgewichen werden kann. 2.5 Ermessen der Vorinstanz bei der Festlegung der Stellen 2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe eine Ermessensunterschreitung und Rechtsverletzung begangen, indem sie die Fallzahlen des Vorjahres als alleinigen Faktor für die Bemessung der Stellenprozente des laufenden Jahres betrachte und die gegenwärtige Situation der Fallbelastung und ihre zu erwartende künftige Entwicklung ausser Acht lasse. 2.5.2 Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.33 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden verschiedene Arten des Ermessens. Entschliessungsermessen liegt vor, wenn der Behörde freigestellt wird, ob überhaupt eine bestimmte Rechtsfolge anzuordnen ist. Aus- wahlermessen ist gegeben, wenn der Behörde freigestellt wird, welche von mehreren gesetz- lich vorgesehenen Rechtsfolgen anzuordnen ist. Spezialfall des Auswahlermessens ist das so genannte Rahmenausfüllungsermessen. Demnach hat die Behörde die Rechtsfolge innerhalb einer bestimmten Spannweite (z.B. eines Tarifs) näher auszugestalten.34 Auch wo der Gesetzgeber Ermessen zugesteht, darf die Behörde damit nicht nach Belieben verfahren. Gegenteils ist Ermessen immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskon- form auszuüben. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeit sind selbstverständliche Begleiter der Ermessensbetätigung; darüber hinaus ist besonderes Au- genmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten. Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, kann dies - je nach Schwere des Fehlers - blosse Unangemessenheit bedeuten oder aber Rechtswidrigkeit. 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff. 34 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 6 ff. 14 Bleibt eine Behörde innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt sie ihr Ermessen jedoch in einer Weise aus, die den Umständen des Einzelfalls nicht optimal ent- spricht und deshalb unzweckmässig ist, spricht man von Unangemessenheit. Verkennt eine Behörde Vorliegen oder Bedeutung eines Ermessensspielraums, liegt eine Rechtsverletzung vor (d.h. eine Verletzung der Norm, auf welche sich die rechtsanwendende Behörde stützt). Qualifizierte Ermessensfehler dieser Art können typischerweise als Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung oder Ermessensmissbrauch zutage treten. Bei einer Ermessens- unterschreitung schöpft die Behörde einen Ermessensspielraum nicht aus oder handhabt ihn auf unnötig schematisierende Weise; sie verzichtet von vornherein auf die Ermessensaus- übung oder wähnt sich gebunden, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt.35 2.5.3 Der Vorinstanz kommt zunächst bei der Festlegung einer angemessenen Fallbelas- tung ein Rahmenausfüllungsermessen zu (Art. 38a Abs. 1 SHV und Art. 10 Abs. 2 ZAV). An- hand der angemessenen Fallbelastung und unter Würdigung der Gesamtumstände bestimmt sie daraufhin die zuzulassenden Stellenprozente (vgl. Art. 38 Abs. 3 SHV). Dabei hat sie wie- derum nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermittlung des Stellenbedarfs hat die Vorinstanz im Bereich der individuellen Sozialhil- fe die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifi- sche regionale Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 38 Abs. 3 und 4 SHV). Die Vorinstanz muss die einzelnen Kriterien anwenden, deren Gewichtung im Einzelfall steht dagegen in ih- rem Ermessen. Der Anzahl der in der Vergangenheit bearbeiteten Fälle ist dabei jedoch das grösste Gewicht beizumessen (vgl. Erw. 2.4 hievor). Im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz hat die Vorinstanz namentlich die Zahl der Fälle, welche die kommunalen Dienste im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeitet haben, zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 ZAV). Der Anzahl der im Vorjahr bearbeiteten Fälle kommt somit auch hier das grösste Gewicht zu. Welche weiteren Kriterien die Vorinstanz im Einzelfall beiziehen will und wie diese Kriterien zu gewichten sind, steht wiederum in ihrem Ermessen. Vorliegend hat der Sozialdienst Y per Ende März 2015 unbestrittenermassen 44 Fälle mehr bearbeitet als im Vorjahr, während die Zunahme im Jahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013 nur 24 Fälle betragen hatte (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 7). Auch bei einer Zunahme von 44 Fällen kann jedoch noch nicht von einem drastischen bzw. akuten Anstieg der Fallbelastung gesprochen werden. Zudem stände es selbst bei Bejahung eines drastischen Anstiegs immer noch im Ermessen der Vorinstanz, die Stellenbemessung lediglich gestützt auf die Fallstatistik 2014 oder ausnahmsweise auch gestützt auf die Fallstatistik 2015 vorzunehmen. Bei akut 35 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 und Rz. 13 ff. 15 steigenden Fallzahlen darf die Vorinstanz somit – muss aber nicht – auf die Fallstatistik des laufenden Jahres zurückgreifen. Der Vorinstanz ist somit kein Vorwurf zu machen, wenn sie vorliegend nur die Jahresstatistik 2014 (unter Berücksichtigung der Veränderung zur Fallbe- lastung 2013) beigezogen hat. Sie hat sich demnach keinen Rechtsfehler in der Ausübung ihres Ermessens zu Schulde kommen lassen. 2.5.4 Streitig ist schliesslich auch die Einhaltung der Richtwerte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Berechnungsweise der Vorinstanz seien die Richtwerte das dritte Jahr in Folge missachtet worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Fallbelastung nicht im Nachhinein anhand der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich bearbeiteten Fälle zu errechnen, son- dern zum Vorneherein anhand der Anzahl der bereits bearbeiteten Fälle. Dazu sind grund- sätzlich die im Vorjahr bearbeiteten Fälle heranzuziehen (vgl. Erwägung 2.4 hievor). Die Fall- belastung ist somit das Verhältnis der im Jahr n bearbeiteten Fälle zu den im Jahr n+1 ge- sprochenen Stellenprozenten. So berechnet liegen In den Jahren 2013 bis 2015 folgende Fallbelastungen vor: - Mit Verfügung vom 15. August 2013 genehmigte die Vorinstanz gestützt auf 781 aner- kannte (d.h. im Vorjahr bearbeitete Fälle) 795 Stellenprozente für Sozialarbeitende in bei- den Bereichen. Das entspricht einer Fallbelastung pro Vollzeitstelle von rund 98 Fällen für das Jahr 2013. - Mit Verfügung vom 31. März 2014 genehmigte die Vorinstanz gestützt auf 819 anerkann- te (d.h. im Vorjahr bearbeitete Fälle) insgesamt 819 Stellenprozente für Sozialarbeitende in beiden Bereichen. Das entspricht einer Fallbelastung pro Vollzeitstelle von 100 Fällen für das Jahr 2014. - Mit Verfügung vom 1. April 2015 genehmigte die Vorinstanz gestützt auf insgesamt 877 anerkannte (d.h. im Vorjahr bearbeitete Fälle) insgesamt 877 Stellenprozente für Sozial- arbeitende in beiden Bereichen. Das entspricht einer Fallbelastung pro Vollzeitstelle von 100 Fällen für das Jahr 2015. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Richtwerte damit in den Jahren 2013 bis 2015 eingehalten. 16 3. Bemessung der lastenausgleichsberechtigten Stellenprozente im Bereich Voll- zug Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 3.1 Argumentation der Verfahrensbeteiligten 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss den im Herbst 2014 mit den vier Ge- meinden A, B, C und D abgeschlossenen Vereinbarungen seien alle durch die Erfüllung der übertragenen Aufgaben entstandenen lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen von der Beschwerdeführerin dem Lastenausgleich zuzuführen. Das KJA habe die Vereinbarungen im Dezember 2014 vorbehaltlos genehmigt. Dennoch habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Stellenprozente des Alimentenhilfepersonals die für die Gemeinden A, B, C und D erledig- ten zwölf Alimentenhilfefälle nicht berücksichtigt. Damit verstosse sie gegen die durch die Ge- nehmigungsverfügungen des KJA geschaffene Rechtslage. Zudem sei die Vorinstanz gar nicht verfügungsbefugt hinsichtlich der "Streichung" der Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D, da sie im Gegensatz zum KJA keine Kompetenz habe, über Inhalte von An- schlussvereinbarungen im Alimentenhilfebereich zu verfügen. Eine Abrechnung der aus der Aufgabenerfüllung für die Gemeinden A, B, C und D entstehen- den Aufwendungen über den Sozialdienst Region D, dem die vier Gemeinden A, B, C und D angeschlossen seien, hätte für die Beschwerdeführerin und die Gemeinde D erheblichen zu- sätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge: Die Beschwerdeführerin müsste ihre Sozialdienst- buchhaltung so anpassen, dass die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und Einnahmen jederzeit extrahiert werden könnten. Weiter müssten zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde D dauernd Daten über diese Fälle ausgetauscht und abgeglichen werden, um die jeweilige Jahresstatistik bzw. den jeweilige Stellenplan und die jeweilige Sozialhilfeabrechnung korrekt erstellen zu können. Auch müsste die Beschwerdeführerin der Gemeinde D fortwährend Rechnung für ihre Personal- und Sachaufwendungen für die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D stellen. Schliesslich müsste D die im Lastenausgleich gutgeschriebenen Beträge der Beschwerdeführerin überweisen. Ratio legis der massgeblichen SHV-Normen könne nur sein, durch einfache und verwaltungs- ökonomische Abrechnungsverfahren Regionalisierungen oder regionale Zusammenarbeit zu fördern, da nur so qualitativ hochstehende und kostengünstige Leistungsangebote möglich seien. Deswegen sollten die Aufwendungen lediglich über den Sozialdienst der Beschwerde- führerin dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Die verfassungskonforme Auslegung der betroffenen SHV-Bestimmungen führe zum selben Ergebnis: Gemäss Art. 109 Abs. 2 KV36 habe das kantonale Recht den Gemeinden einen 36 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; SR 131.212) 17 möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren, und zwar sowohl hinsichtlich der Freiheit, eine Aufgabe zu übernehmen, als auch hinsichtlich der Freiheit der inhaltlichen Gestaltung der Aufgabenerfüllung. Art. 110 Abs. 1 KV verlange vom Kanton zudem die Förderung der Zu- sammenarbeit der Gemeinden. Deshalb seien die Art. 42 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 4 und 5 SHV extensiv auszulegen. Sodann erledige die Beschwerdeführerin für die Anschlussgemeinden des Westamts nur Auf- gaben der Alimentenhilfe. Da Leistungen nach GIB nicht als wirtschaftliche Hilfe gälten und im Rahmen der Bonus-Malus-Ermittlung nicht zu beachten seien, spreche umso weniger dafür, die Lastenausgleichszuführung der GIB-Aufwendungen ausschliesslich über den Sozialdienst derjenigen Gemeinde (D) vorzunehmen, bei der die betroffenen Gemeinden A, B, C und D sozialdienstmässig angeschlossen seien. Schliesslich verletze die Vorinstanz den auch im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde geltenden Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben. Der Kanton, handelnd durch das KJA, habe das in den Anschlussverträgen vorgesehene Lastenausgleichszuführungsprozede- re genehmigt. Dadurch sei bei den beteiligten Gemeinden berechtigterweise die Erwartung geweckt worden, die Lastenausgleichszuführung der Aufwendungen für die GIB- Alimentenhilfe ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand vornehmen zu können. Wolle sich der Kanton nicht an die Genehmigungsverfügung des KJA halten, habe er den beteiligten Ge- meinden wenigstens ihren Vertrauensschaden (zusätzlicher Verwaltungsaufwand) zu erset- zen. 3.1.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe aus ei- gener Initiative zwölf Fälle im Auftrag von Gemeinden bearbeitet, welche nicht ihrem Sozial- dienst angeschlossenen seien. Diesfalls müssten die Abgeltungen direkt zwischen den jewei- ligen Gemeinden erfolgen. Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Westamtgemein- den abgeschlossenen und vom KJA genehmigten Vereinbarungen hätten keine bindende Wirkung, sondern bezögen sich ausschliesslich darauf, ob eine entsprechende Aufgaben- delegation im Grundsatz erlaubt sei oder nicht. Der durch die Aufgabendelegation hervorgeru- fene verwaltungstechnische Aufwand bewege sich in vertretbarem Ausmass, zumal die Ge- meinden frei entscheiden könnten, an wen sie die Aufgaben delegieren würden. In Art. 34a SHV sei die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Regionalisierungen und regionale Zusammenarbeit geschaffen worden. Ein Ziel der Gesetzgebung sei gewesen, die Bereiche Alimentenhilfe nach GIB und Inkassohilfe basierend auf dem Sozialhilfegesetz zusammenzu- führen und möglichst von ein und demselben Sozialdienst durchzuführen, um eine erhöhte Qualität der Arbeit und eine bessere Inkassoquote zu erzielen. Eine Aufgabenteilung, wie von der Beschwerdeführerin praktiziert, sei nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen, 18 jedoch im Ermessenspielraum der Beschwerdeführerin. Dass diese gesplittete Aufgabentei- lung auf zwei Sozialdienste einen gewissen administrativen Aufwand nach sich ziehe, sei ver- tretbar. Die Gemeinden seien in den Gesetzgebungsprozess des GIB einbezogen und ent- sprechend informiert worden. Der Wortlaut sei klar und lasse keine falschen Erwartungen auf- kommen. Das Bestehen eines zusätzlich zu entschädigenden Vertrauensschadens werde bestritten.37 3.2 Rechtsgrundlagen Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehörden auf Unter- haltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzge- bung einbezogen (Art. 12 Abs. 1 GIB). Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verwaltungskosten im Rahmen der Vorgaben der GEF in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen werden (Art. 12 Abs. 2 GIB). Gemäss Art. 22 IBV38 er- folgt die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der Inkassohil- fe und Alimentenbevorschussung mit der GEF für die Erstellung der Lastenverteilungsrech- nung nach deren Weisungen. Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit nicht Orga- ne des Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind (Art. 12 Abs. 3 GIB). Die Gemeinden können ihre Verwaltungskosten für die Besoldung und Weiterbildung des im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen tätigen Personals in den Lastenausgleich eingeben, soweit sie diese Aufgaben a) durch ihren eigenen Sozialdienst erfüllen, oder b) ausnahmsweise einem anderen Sozialdienst im Kanton oder einer gemein- nützigen Organisation übertragen (Art. 34a Abs. 1 SHV). Sofern die Gemeinde die Aufgaben an eine Institution nach Absatz 1 Buchstabe b überträgt, sorgt sie dafür, dass die Institution ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden (Art. 34a Abs. 4 SHV). Der eigene Sozialdienst reicht beim SOA rechtzeitig das Gesuch für die Genehmi- gung der Besoldungskosten für das Folgejahr ein (Art. 34a Abs. 5 SHV). Jede Gemeinde rechnet mit dem SOA den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab (Art. 42 Abs. 1 SHV). Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzge- meinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Auf- wendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsauf- 37 Verfügung vom 1. April 2015, Beschwerdevernehmlassung vom 28. Mai 2015 38 Verordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221) 19 wand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Ge- meinden mit dem SOA abzurechnen. Wird die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozi- aldienstes für die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig erklärt, so wer- den die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich von der Sitzgemeinde oder der Trä- gerschaft abgerechnet (Art. 42 Abs. 2 SHV). 3.3 Auslegung und Anwendung von Art. 34a und 42 SHV Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2014 insgesamt zwölf Fälle für Anschlussgemeinden des Sozialdienstes Region D erledigt. Umstritten ist, ob die darauf entfallenden Aufwendun- gen von der Beschwerdeführerin oder der Gemeinde D in den Lastenausgleich einzugeben sind. Für die Beantwortung dieser Frage massgebend sind Art. 34a SHV sowie Art. 42 Abs. 2 SHV. Aus Art. 34a Abs. 1 Bst. b SHV folgt, dass eine Gemeinde ihre Aufgaben im Bereich Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen an einen anderen kantonalen Sozialdienst übertragen darf. Diesfalls muss die Gemeinde jedoch dafür sorgen, dass der an- dere Sozialdienst ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden (Art. 34a Abs. 4 SHV). Der eigene Sozialdienst und nicht der Sozialdienst der Ge- meinde, an welche die Aufgaben übertragen wurden, muss schliesslich die Daten in den Las- tenausgleich eingeben (Art. 34a Abs. 5 SHV). Aus dem Wortlaut von Art. 34a SHV geht somit klar hervor, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Sozialdienst der Gemeinde D die auf einen von der Beschwerdeführerin für die Westamtgemeinden bearbeiteten Fall entfalle- nen Aufwendungen in den Lastenausgleich eingeben muss. Fragt man nach Sinn und Zweck von Art. 34a Abs. 1 SHV, ergibt sich aus dem Sammelvor- trag vom 4. Dezember 2014 (S. 15) was folgt: „Für eine effiziente, kundenfreundliche und auch finanziell erfolgreiche Alimentenhilfe spielen insbesondere zwei Faktoren eine entscheidende Rolle: Einerseits genügend grosse Perimeter, damit die nötige Routine erlangt werden kann und andererseits eine fundierte Aus- und Weiterbildung der zuständigen Sachbearbeitenden. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist man zum Schluss gekommen, dass die Alimentenbevorschussung wie auch das Inkasso entweder den Sozialdiensten oder einer gemeinnützigen Stelle (so- weit zulässig) übertragen werden sollten. Der Vorteil der Übertragung der Aufgabe auf den Sozialdienst liegt darin, dass das In- kasso familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, welche aufgrund der Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 37 SHG), faktisch 20 die gleichen Kenntnisse benötigt wie die Inkassotätigkeit in der Alimentenhilfe. Durch Zusammenlegung dieser beiden Bereiche – wie dies schon heute vielerorts getan wird – können Synergien geschaffen und auf beiden Seiten genutzt werden.“ Durch die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an einen anderen Sozialdienst oder an eine gemeinnützige Institution wird demnach eine Steigerung der Effizienz und der Kundenfreund- lichkeit sowie die Schaffung von Synergien bezweckt. Der Beschwerdeführerin ist zudem in- soweit beizupflichten, dass Regionalisierungen sowie die regionale Zusammenarbeit gefördert werden sollen, um qualitativ hochstehende und kostengünstige Leistungsangebote zu ermög- lichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sollen die angestrebten Ziele jedoch ausschliesslich durch die Möglichkeit der Aufgabenübertragung erreicht werden. Weder aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 34a SHV noch dessen Sinn und Zweck lässt sich dagegen ableiten, dass die genannten Ziele auch dadurch erreicht werden sollen, dass die lastenaus- gleichsberechtigten Aufwendungen vom Sozialdienst derjenigen Gemeinde, welcher die Auf- gaben übertragen wurden, in den Lastenausgleich einzugeben sind. Art. 42 Abs. 2 SHV bezieht sich sodann nur auf Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozial- dienst und nicht auf vertragliche Zusammenschlüsse von Gemeinden ohne gemeinsamen Sozialdienst wie vorliegend. Die Beschwerdeführerin kann deshalb insoweit nichts zu ihren Gunsten aus Art. 42 Abs. 2 SHV ableiten. Auch eine Auslegung von Art. 34a sowie Art. 42 SHV im Lichte der KV führt zu keinem ande- ren Resultat: Art. 109 Abs. 1 KV gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und gemäss Art. 109 Abs. 2 KV hat das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Hand- lungsspielraum zu gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ge- meinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschlies- send ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.39 Vorliegend ordnen Art. 34a und Art. 42 SHV klar und abschliessend, wer Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen hat, d.h. die Beschwerdeführerin hat insoweit keine Entscheidungsfreiheit mehr. Gemäss Art. 110 Abs. 1 KV fördert der Kanton die Zusammenarbeit der Gemeinden. Dies hat er hier getan durch die Einräumung der Möglichkeit der Aufgabenübertragung (Art. 34a Abs. 1 Bst. b SHV). Auch aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 34a und 42 SHV kann die Be- schwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fehlenden Verfügungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich der Streichung der Alimenthilfefälle ist folgendes festzuhalten: Die Aufsicht über die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt grundsätzlich der JGK (Art. 12 Abs. 3 GIB). Dagegen ist die Vorinstanz ausdrücklich zuständig für die Genehmigung 39 BGE 139 I 169 E. 6.1 S. 172 21 der Besoldungskosten (Art. 34a SHV) sowie für die Abrechnung des lastenausgleichsberech- tigten Aufwands (Art. 42 Abs. 1 SHV). In den Kompetenzen der Beschwerdeführerin einge- schlossen ist die Kompetenz zu prüfen, ob die Gemeinden ihre Aufwendungen gesetzeskon- form geltend gemacht haben, d.h. ob die Aufwendungen von der jeweils zuständigen Ge- meinde geltend gemacht wurden. Somit ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin sehr wohl kompetent, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, auf die für die Westamtgemeinden bearbeiteten Fälle entfallenen Aufwendungen nicht zu ge- nehmigen. Betreffend das Argument schliesslich, die Unbeachtlichkeit der Leistungen nach GIB bei der Ermittlung des Bonus-Malus spreche dafür, die Lastenausgleichszuführung der GIB- Aufwendungen nicht ausschliesslich über den Sozialdienst der Gemeinde D vorzunehmen, ist folgendes festzuhalten: Die Ermittlung des Bonus-Malus steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, welche Gemeinde welche Aufwendungen dem Lastenausgleich zuzuführen hat. Der Umstand, dass Leistungen nach GIB für die Ermittlung des Bonus-Malus unbeachtlich sind, kann somit nicht zu einer vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck abweichenden Auslegung von Art. 34a Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 42 Abs. 2 SHV führen. 3.4 Treu und Glauben und Vertrauensschutz 3.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwi- schen Gemeinwesen. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behör- den und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu neh- men haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des sog. Vertrauensschutzes sowie als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs aus.40 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV41) bedeutet, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zu- sammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des wider- sprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Betroffenen. Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Grundsatz der Gesetzmäs- 40 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, § 11 Rz. 622 f. 41 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 22 sigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) besteht ein Spannungsverhältnis. Das Prinzip des Vertrauensschut- zes kann in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon eigentlich alle Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Von einer Gesetzesanwen- dung abzusehen ist u.U. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten (bzw. Gemeinwe- sen) eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er (bzw. es) sich verlassen durfte. Allerdings vermag grundsätzlich nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person (bzw. an ein bestimmtes Gemeinwesen) gerich- tet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen. In diesem Fall ist zwischen dem Vertrauensinteresse der betreffenden Person und dem mit dem verletzten Gesetz verfolgten öffentlichen Interesse abzuwägen. Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Or- gans zu verstehen, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst. Rechtsset- zungsakte stellen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauens- schutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Rechts- änderungen gehen dem Anspruch auf ein Verhalten der Behörden nach Treu und Glauben grundsätzlich vor. Die Betroffenen können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines gel- tenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann aber dann angerufen werden, wenn die Betroffenen durch eine un- vorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauens- schutzes u.U. ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung.42 Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjeni- gen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorg- falt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt bei- spielsweise dürfen erhöhte Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden als bei einer rechtsun- kundigen Person. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig ge- 42 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 627, 629, 631, 641 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 I 26, 60 ff.; 122 II 113, 123 f., 117 Ia 285, 287; 114 Ib 17, 25 f. 23 macht werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn auf Grund einer behördlichen Zusage Investi- tionen vorgenommen worden sind. 43 3.4.2 Strittig ist vorliegend, wer die Aufwendungen für zwölf von der Beschwerdeführerin bearbeitete Alimentenhilfefälle im Lastenausgleich eingeben muss. Die fehlende Anerkennung dieser Aufwendungen als lastenausgleichsberechtigt ist vorab nicht geeignet, die Beschwer- deführerin in schwerwiegender Weise zu treffen. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Einführung von Art. 34a SHV habe die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise getrof- fen. Die Änderung der SHV war zudem nicht unvorhersehbar, vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits Mitte Dezember 2014 bekannt war, dass der ihren Vereinbarungen entgegenstehende Art 34a SHV per 1. Januar 2015 in Kraft treten wür- de. Somit durfte sie sich nicht mehr in gutem Glauben auf die Genehmigung durch das KJA verlassen. Die Beschwerdeführerin hätte sodann ohne weiteres die Möglichkeit einer Anpas- sung an die neue Rechtslage gehabt, auch wenn die Geltendmachung der auf die zwölf Fälle entfallenden Aufwendungen durch sie praktischer und mit weniger Aufwand verbunden sein mag als die Geltendmachung der Aufwendungen durch die Gemeinde D. Sowohl die Anpas- sung der Sozialdienstbuchhaltung als auch der Datenaustausch und –abgleich über die Ali- mentenhilfefälle zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde D, die Rechnungsstel- lung für Personal- und Sachaufwendungen für die GIB-Alimentenhilfefälle der Gemeinden A, B, C und D und die Überweisung der im Lastenausgleich gutgeschriebenen Beträge durch die Gemeinde D an die Beschwerdeführerin sind ohne weiteres machbar und auch nicht mit übermässigem Mehraufwand verbunden. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob und vor allem in welcher Höhe die Beschwerdeführerin überhaupt eine vermögenswerte Disposition getrof- fen hat, ist diese jedenfalls nicht mehr im Vertrauen auf die Gesetzmässigkeit der Anschluss- vereinbarungen erfolgt. Aus diesen Gründen kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf den Schutz ihres durch die Genehmigung des KJA hervorgerufenen Vertrauens in die Rechtmässigkeit der An- schlussvereinbarungen berufen. 4. Ergebnis Die Beschwerde vom 14. April 2015 ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Kosten 43 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 655, 657, 660, mit Hinweisen auf BGE 132 II 21, 35 ff.; 129 II 361, 382, 124 I 255, 258; 119 IV 330, 333 24 5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), wer- den der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfah- renskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG, d.h. Organe der Gemeinden, ihrer Anstal- ten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind, werden Ver- fahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist,44 sind ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘800.00, der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV45). 5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die be- rufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Verwaltungsbe- hörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 44 vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 11 und Art. 104 N. 5; Pflüger, Die Beschwerdebe- fugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013 S. 201, 2010; BGE 135 I 43 E. 1.3, 123 V 290; BGer 2C_775/2011 vom 3.2.2012, E. 1.2. 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 25 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. April 2015 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘800.-, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Philippe Perrenoud Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.