BV fällt, ist fraglich. Zwar mögen die regelmässigen Besuche und die Hilfsbedürftigkeit dafür sprechen, hingegen dürfte es am geforderten Abhängigkeitsverhältnis fehlen. Letztlich braucht diese Frage aber nicht entschieden zu werden, da das Hausverbot zumindest die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert, indem es die persönlichen Kontakte zwischen ihr und ihrer Schwester erschwert.40 Dieses persönliche Interesse der Beschwerdeführerin wird jedoch insbesondere dadurch relativiert, dass sie ihre Schwester auch ausserhalb der Universitätsklinik treffen kann (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 4, Erklärung von C).