Die Vorinstanz weist auf die Notwendigkeit eines Haus- und Arealverbots hin, um die notwendige Behandlungskontinuität von C und einen geordneten Betrieb sicherzustellen (vgl. E. 2.1 hievor). Die Vorbringen der Vorinstanz werden untermauert durch die schriftliche Erklärung von Angehörigen von C vom 16. Februar 2015. Daraus geht hervor, dass C seit Mitte der 1990er Jahre psychisch krank ist. Die Beschwerdeführerin habe sowohl den ersten Klinikaufenthalt von C. als auch die anschliessende medizinische Behandlung aktiv gestört sowie den behandelnden Ärzten mit Anklagen gedroht und diese mehrmals auch angeklagt.