3.3 Sowohl die beantragte vorsorgliche Massnahme als auch die aufschiebende Wirkung regeln als Formen des einstweiligen Rechtsschutzes nur den vorläufigen Zustand während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens und können demnach nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet werden.37 Da vorliegend ein Entscheid in der Sache ergeht, welcher das Beschwerdeverfahren abschliesst, sind das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und deshalb als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).