3.1 Die Beschwerdeführerin hat schliesslich die Aufhebung des Besuchsverbots während der Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. die sofortige Erteilung des Besuchsrechts beantragt sowie auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hingewiesen.36 3.2 Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG).