2.4 Weitere Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht (auch nicht sinngemäss) vor. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Danach hat die Beschwerdeinstanz einen bestimmten Sachverhalt in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt. Diese legt mit ihren Rügen den Streitgegenstand verbindlich fest. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Streitgegenstand nicht nachträglich durch neue Rügen erweitert werden.35 Aufgrund des Rügeprinzips ist das Haus- und Arealverbot vorliegend nicht unter weiteren Aspekten zu überprüfen. 3. Vorsorgliche Massnahme