wie die Vorinstanz und das Versäumte nachholen kann.34 2.3 Vorliegend wurde nach Angaben der Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor der Anordnung des Haus- und Arealverbotes mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten sowohl die Behandlung und Genesung von C als auch den geordneten Betrieb der Klinik störe. Auch wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Haus- und Arealverbotes hingewiesen und es wurden durchaus Gespräche geführt. Zudem war in einem ersten Schritt die Besuchszeit nur eingeschränkt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz erscheinen gegenüber der pauschalen und nicht weiter differenzierten Behauptung der Beschwerdeführerin glaubwürdig.