Zeitpunkt konstruktiv gewesen, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich Anschuldigungen und Forderungen gegen die Vorinstanz erhoben habe, die lediglich bezweckt hätten, den Therapieprozess zu stören bzw. teils auch persönlich beleidigender und drohender Natur gewesen seien. Anzumerken sei, dass es C gestattet sei, sich mit der Beschwerdeführerin ausserhalb des Areals (z. B. bei der Bäckerei Reinhard vis-à-vis der Klinik) zu treffen.31