Die Angehörigen hätten anlässlich dieses Gesprächs auf den schlechten Einfluss der Beschwerdeführerin auf ihre Schwester C hingewiesen. Da sich die Beschwerdeführerin wiederholt nicht an die ihr erteilten Weisungen gehalten habe und um die notwendige Behandlungskontinuität von C zu etablieren, habe die Vorinstanz am 17. Februar 2015 als Massnahme zur Einhaltung der Hausordnung schliesslich ein Haus- und Arealverbot ausgesprochen. Die mit der Beschwerdeführerin zuvor geführten Gespräche seien zu keinem 30 Schreiben Beschwerdeführerin / Rechtsamt GEF vom 19. Februar 2015 15