Dies sei in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und C (und im Sinne von C, die während und nach den Besuchen der Beschwerdeführerin deutlich verwirrter gewesen sei) geschehen. Die Beschwerdeführerin habe sich sogleich über die eingeschränkten Besuchszeiten beschwert. Zudem habe sie gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin angegeben, die Oberärztin der Station sei lediglich Praktikantin, weswegen all ihre Anordnungen nichtig seien. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre Schwester am 7. Februar 2015 auf einen 4-stündigen Ausflug ausserhalb des Klinikgeländers mitgenommen, obschon dies bei C aufgrund des noch akuten Krankheitsbildes nicht angezeigt gewesen sei.