Der Beschwerdeführerin sei sowohl vom behandelnden Arzt als auch der Oberärztin und dem Pflegepersonal erklärt worden, dass ihr Verhalten den Therapie- und Genesungsprozess von C erheblich störe und allenfalls eine Einschränkung der Besuchszeit nach sich ziehen könne. Da die Beschwerdeführerin teils kaum habe zum Verlassen der Station bewegt werden können, habe die Vorinstanz am 29. Januar 2015 in einer ersten Massnahme die Besuchszeiten eingeschränkt. Dies sei in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und C (und im Sinne von C, die während und nach den Besuchen der Beschwerdeführerin deutlich verwirrter gewesen sei) geschehen.