Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei die Schwester der Patientin C. Zu Beginn der Hospitalisation von C am 26. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin auch ausserhalb der Besuchszeiten fast ständig auf der Station anwesend gewesen und habe die sofortige Entlassung ihrer Schwester sowie zahlreiche schriftliche Ausführungen von Ärzten und Pflege verlangt. Der Beschwerdeführerin sei sowohl vom behandelnden Arzt als auch der Oberärztin und dem Pflegepersonal erklärt worden, dass ihr Verhalten den Therapie- und Genesungsprozess von C erheblich störe und allenfalls eine Einschränkung der Besuchszeit nach sich ziehen könne.