2.1 Neben den bereits abgehandelten formellen Rügen wie die angeblich fehlende Verfügungsbefugnis der unterzeichneten Behördenmitglieder sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung, welche die Nichtigkeit des Haus- und Arealverbots hätten zur Folge haben sollen, rügt die Beschwerdeführerin lediglich, das Verbot sei widerrechtlich, da es im Vorfeld weder Gespräche noch sonstige Massnahmen zur Problemlösung gegeben habe. Trotzdem sei sie am 17. Februar, als sie die Familienangehörige habe besuchen wollen und von diesem Schreiben noch nichts gewusst habe, von der Securitas zurückgewiesen worden.