Die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden alle innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht, genügen den Formerfordernissen und widersprechen sich inhaltlich nicht. Demnach wird die erste Eingabe vom 18. Februar 2015 an den Direktor der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie als eigentliche Beschwerde und die übrigen Eingaben als Ergänzungen derselben angesehen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2015 ist demnach einzutreten. 29 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 4 14 2. Haus- und Arealverbot