Vorliegend hätte richtigerweise eine Beschwerdeschrift mit einer Begründung eingereicht werden müssen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 18. und dem 20. Februar 2015 vier Eingaben an verschiedene Behörden (zwei Eingaben an die Vorinstanz sowie je eine an den Gesamt-Regierungsrat sowie das Rechtsamt der GEF, vgl. Sachverhalt, E. 2.a – 2.e hievor) eingereicht. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG wurden die Eingaben an den GEF- Direktor als zuständige Rechtsmittelinstanz überwiesen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden alle innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht, genügen den Formerfordernissen und widersprechen sich inhaltlich nicht.