67 VRPG). Eingaben, die an eine unzuständige Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde gelangen, sind von dieser von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG).29 Gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Frist gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.