Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2015 kann bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OrV GEF i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die GEF ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Form und Frist