26 BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen 27 Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 28.10.2010, VB.2010.00455, E. 3.2.2 28 BGE 90 IV 74 E. 1 13 Daraus folgt, dass die Anordnung des Haus- und Arealverbotes vom 17. Februar 2015 eine Verfügung ist und ein gültiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. 1.2 Zuständigkeit