Gemäss Art. 18 Abs. 2 der Hausordnung der Vorinstanz werden Hausverbote von der/dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung erlassen. Dies/r kann diese Aufgabe jedoch weiter delegieren. Gemäss Ziff. 4.2.1 Abs. 4 des Geschäftsreglements der Vorinstanz vom 26. September bzw. 7. Oktober 2014 (fortan: Geschäftsreglement) übt der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung das Hausrecht über die UPD aus, sofern es nicht den Zuständigkeitsbereich der Direktoren oder Direktorinnen betrifft. Gemäss Ziff. 4.3.2 Abs. 1 des Geschäftsreglements werden die Kliniken durch eine(n) ordentliche(n) oder ausserordentliche(n) Professor(in) mit Letztentscheid geleitet. Gemäss Ziff. 4.3.2 Abs. 3