Vorliegend wurde das Haus- und Arealverbot vom 17. Februar 2015 durch Herr A und Herr Y unterzeichnet. Nach der Praxis des Bundesgerichts übte in einem vergleichbaren Fall das Kantonsspital Luzern als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern die Verfügungsgewalt über die Spitalräume durch die hierfür zuständigen leitenden Organe aus. Welches diese Organe sind, bestimme das kantonale Recht.28