Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein.26 Seinem Willen kann der Berechtigte etwa dadurch Ausdruck verleihen, dass er gegen unliebsame Personen ein Hausverbot ausspricht. Art. 186 StGB stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung eines Hausverbots dar.27