Was die angeblich rechtsfehlerhafte Unterschrift betrifft, ist folgendes auszuführen: Die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds gehört grundsätzlich zu den Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Verfügung.25 Die Vorinstanz ist eine gleichgestellte Organisationseinheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OrV GEF) und als solche ein Organ des Kantons bzw. eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Zu prüfen ist nachfolgend, wer vorliegend ein Haus- und Arealverbot unterzeichnen muss: