Die schriftliche Anordnung des Haus- und Arealverbots vom 17. Februar 2015 ist eine Anordnung der Vorinstanz im Einzelfall, mit welcher die verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Das Fehlen einzelner Elemente nach Art. 52 Abs. 1 VRPG steht einer Qualifikation als Verfügung nicht entgegen. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, ist sie unrichtig oder unvollständig, dürfen den Betroffenen jedoch daraus keine Nachteile erwachsen. Das bedeutet nicht, dass sich Betroffene ohne Einschränkungen auf eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung berufen können.