Aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sowie der Unterzeichnung des Schreibens durch zwei angeblich nicht verfügungsbefugte Behördenmitglieder leitet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Anordnung des Haus- und Arealverbotes ab. Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: