Das Schreiben vom 17. Februar 2015 erfüllt mit Ausnahme der Rechtsmittelbelehrung alle Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG. Insbesondere enthält es auch eine kurze Begründung, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Klinikbetrieb und den Behandlungsablauf insbesondere auf der Station B gestört und den Anweisungen des Personals nicht Folge geleistet habe. Zudem wird auf Art. 186 StGB23 als rechtliche Grundlage verwiesen. Aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sowie der Unterzeichnung des Schreibens durch zwei angeblich nicht verfügungsbefugte Behördenmitglieder leitet die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Anordnung des Haus- und Arealverbotes ab.