Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen. Das Nichtbeachten von Formvorschriften seitens 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 1 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 Nrn 1 f. 11 der verfügenden Behörde darf jedoch den Betroffenen nicht schaden. Schwergewichtige Formfehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben.22