Damit ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz dem öffentlichen Recht zuzuweisen. Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse sind mit Verfügung zu regeln.20 Im Rechtsmittelverfahren ist das Vorliegen einer Verfügung Prozessvoraussetzung, d.h. es muss stets ein Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung vorliegen, ansonsten ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.21 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Anordnung des Haus- und Arealverbots vom 17. Februar 2015 als Verfügung qualifiziert werden kann. 1.1.8 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. a-g VRPG muss eine Verfügung folgende Elemente enthalten: a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde,