- Die Befugnis, eine Hausordnung zu erlassen und gestützt darauf ein Haus- und Arealverbot auszusprechen, ergibt sich damit aus dem öffentlichen Recht (SpVG), welches der Vorinstanz eine öffentliche Aufgabe zuweist. - Areal und Gebäude der Vorinstanz gehören zu den öffentlichen Sachen (Verwaltungsvermögen). Abweichend von privatem Grundeigentum hat auch die Allgemeinheit ein beschränktes Zutrittsrecht bzw. Besuchsrecht. Dieses Zutrittsrecht endet dort, wo der geordnete Betrieb gestört oder die Privatsphäre von Patientinnen und Patienten gestört wird.