Zusammenfassend sprechen damit folgende Punkte für die öffentlich-rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz: - Die Vorinstanz erfüllt als Leistungserbringerin nach SpVG eine öffentliche Aufgabe und verfolgt einen öffentlichen Zweck. - Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe und zur Sicherstellung dieses öffentlichen Zwecks ist u.a. ein geordneter Betrieb erforderlich. Um diesen zu gewährleisten, hat die Vorinstanz mit der Hausordnung (Verwaltungsverordnung) eine einseitige, unabänderliche Regelung des Verhaltens von Patienten/Patientinnen sowie Besucher/Besucherinnen erlassen.