andererseits aus der Verfügungsmacht der Vorinstanz über Gebäude und Areal der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (und somit aus dem öffentlichen Sachenrecht). Um die ihr obliegende öffentliche Aufgabe erfüllen zu können, muss die Vorinstanz unter anderem den geordneten Betrieb der Klinik sicherstellen können. Zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs darf die Vorinstanz bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung ein Haus- und Arealverbot vorsehen. Die Ermächtigung, ein Haus- und Arealverbot vorzusehen, ergibt sich damit aus dem öffentlichen Recht.