Die Vorinstanz hat die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen sowie der Besucher und Besucherinnen in ihrer Hausordnung festgelegt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Hausordnung ergibt sich einerseits aus der öffentlichen Aufgabe, welche der Vorinstanz obliegt (kantonsweite Versorgung mit Spitalleistungen) und somit aus der Spitalversorgungsgesetzgebung; andererseits aus der Verfügungsmacht der Vorinstanz über Gebäude und Areal der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (und somit aus dem öffentlichen Sachenrecht).