beim privaten Grundeigentum hat demnach die Allgemeinheit ein gewisses Recht, Areal und Gebäude der Vorinstanz zu betreten. Dieses beschränkte Zugangsrecht hat seine Grundlage im öffentlichen Recht und muss – anders als von einer privaten Grundeigentümerin – durch die Vorinstanz beachtet werden, wenn sie ein Hausverbot ausspricht.