Der Vorinstanz obliegt demnach die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Areal und Gebäude der Vorinstanz dienen der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe und gehören somit zum Verwaltungsvermögen. Areal und Gebäude der Vorinstanz stehen grundsätzlich nur einem beschränkten Benutzerkreis, nämlich den Patientinnen und Patienten der psychiatrischen Klinik, offen. Daneben sind Areal und Gebäude der Vorinstanz jedoch in beschränktem Mass auch der Allgemeinheit (namentlich Besuchern/Besucherinnen von Patienten/Patientinnen) zugänglich. Anders als 18 VB.2012.00430 19 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpvG; BSG 812.11) 9