Während das Privatrecht Begriff und Inhalt des Eigentums am Verwaltungsvermögen bestimmt, richten sich Verfügungsmacht und Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts; dieses regelt insbesondere die konkreten Nutzungsmöglichkeiten. Die Vorinstanz gilt als Universitätsspital und stellt die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 SpVG19). Sie gehört damit zu den Leistungserbringern nach SpVG (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 2 Bst. a SpVG). Der Vorinstanz obliegt demnach die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.