926 Abs. 1 ZGB darf sich zudem jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Gestützt auf die zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen könnte man zur Schlussfolgerung gelangen, die Vorinstanz trete wie eine private Grundeigentümerin auf, wenn sie der Beschwerdeführerin das Betreten von Haus und Areal verbietet. So betrachtet wäre es naheliegend, das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin als zivilrechtlich zu qualifizieren. Diese Betrachtungsweise ist jedoch aus folgenden Gründen abzulehnen: