1.1.7 Vorliegend stehen Gebäude und Areal der Vorinstanz im Eigentum des Kantons Bern. Die Vorinstanz ist als gleichgestellte Organisationseinheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a OrV GEF) ein Teil des Kantons Bern und handelt vorliegend für diesen. Nach den Regeln des Zivilrechts kann der Eigentümer einer Sache über diese in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich zudem jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.