stimmbarkeit der gegenseitigen Beziehungen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung. Zivilrechtlicher Natur ist das Benutzungsverhältnis nur in jenen Fällen, in denen die Benutzungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere das Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Benutzer von Fall zu Fall verschieden zu gestalten.16