Die Beziehungen zwischen betrieblich operierendem Verwaltungsträger und Benutzer können dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht unterstehen. Massgebend ist zunächst die Regelung im Spezialgesetz. Lässt sich dem Spezialgesetz jedoch keine Antwort entnehmen, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Zuordnungskriterien. Danach ist die Beziehung öf- fentlich-rechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benutzer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsordnung zu entscheiden ist.