Wenn der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, ist die Anstaltsleitung oder deren Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Rechte und Pflichten der Benutzer im Rahmen des öffentlichen Zweckes näher zu umschreiben. Dementsprechend bedürfen die durch das Benutzerverhältnis gebotenen Beschränkungen der Freiheitsrechte nicht notwendigerweise einer besonderen formellen gesetzlichen Grundlage. Die Betriebs- oder Hausordnung (auch: Anstaltsordnung, Unternehmensordnung usw.) kann Regeln für die geordnete Benutzung enthalten, die bei Missachtung disziplinarisch geahndet werden können.