Auch Private können Gegenstände des Verwaltungsvermögens nutzen, wobei sich die gewünschte Nutzung mit der Zweckbestimmung der Sache vereinbaren lassen muss. Ein entsprechendes Gesuch wird von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen entschieden. In grundrechtsrelevanten Fällen kann sich jedoch für den Gesuchsteller ein bedingter Anspruch auf Nutzung von Gegenständen des Verwaltungsvermögens aus den betroffenen Grundrechten ableiten.14