In der Regel ist der Staat Eigentümer des Verwaltungsvermögens. Die Benutzung von Verwaltungsvermögen und das Verhältnis zwischen Staat und Benutzer sind daher im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt.12 Der Umstand, dass öffentliche Sachen per definitionem der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, hat entsprechende rechtliche Konsequenzen: Die umfassende Sachherrschaft, welche das privatrechtliche Eigentum üblicherweise dem Eigentümer verschafft, wird durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung eingeschränkt.13