Öffentliche Sachen sind alle Sachen, deren sich der Staat zur unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bedient. Die Zugehörigkeit eines Objekts zu den öffentlichen Sachen bestimmt sich allein aufgrund dieser spezifischen Zweckbestimmung (Erfüllung von Verwaltungsaufgaben mit sachlichen Mitteln).10