1.1.5 Zu beachten sind sodann die Grundsätze des öffentlichen Sachenrechts. Letzteres ist als Ergänzung des Zivilrechts zu sehen: Während Art. 641 ff. ZGB8 Inhalt und Umfang des (zivilrechtlichen) Eigentums definieren und Art. 655 ff. ZGB das Grundeigentum regeln, unterstellt Art. 664 Abs. 1 ZGB öffentliche Sachen der Hoheit des Gemeinwesens, in dessen Gebiete sie sich befinden.9