Das Bundesgericht stützt sich für die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht auf verschiedene Theorien, wobei keiner a priori ein Vorrang zukommt. Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Subordinations-, Interessen-, Funktions- und modale Theorie werden daher kombiniert im Sinne eines Methodenpluralismus auf den Einzelfall angewandt.7