1.1.3 Verfügungen können nur zur Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse ergehen.6 Vorliegend ist fraglich, ob das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Diese Frage ist vorab zu klären. 1.1.4 Zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen wurden verschiedene Theorien entwickelt: